Leistungsstipendien dienen zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der abgelaufenen zwei Semester des Studiums erbracht wurden, sowie zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

Das Leistungsstipendium wird einmal jährlich für Studierende (§ 3 Abs 1 iVm § 4 StudFG 1992 i.d.g.F.) an der KPH Wien/Niederösterreich ausgeschrieben.

 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
  • ein Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 1,3
  • innerhalb des Leistungszeitraumes ist die Absolvierung von mindestens 50 ECTS-AP erforderlich
  • für die Berechnung herangezogen werden nur Leistungen, die an der KPH Wien/Niederösterreich erbracht werden
  • die Anspruchsdauer umfasst die zur Absolvierung des Studiums vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters
  • eine Antragsstellung ist auch möglich, wenn Sie vor Ende des Studienjahres 2025/26 das Studium abgeschlossen haben.
  • bei identem Notendurchschnitt entscheidet die Anzahl der absolvierten ECTS- AP

Es besteht keine Altersgrenze. Auch bei Vorliegen der Mindestvoraussetzungen besteht kein Rechtsanspruch (gemäß § 61 StudFG1992 i.d.g.F.).

Zur Einreichung verwenden Sie bitte folgende Vorlage, dem Antrag ist der Studienerfolgsnachweis über den betreffenden Beurteilungszeitraum beizulegen. Unvollständige Anträge können bei der Stipendienvergabe nicht berücksichtigt werden!

 

Antragstellung rückwirkend für das Studienjahr 2025/2026

 

Wenn die Anzahl der Anträge, welche die Ausschreibungskriterien erfüllen, höher ist als die der KPH Wien/Niederösterreich zur Vergabe stehenden Mittel, erfolgt - in Absprache mit der Studierendenvertretung - die Zuweisung des Mindestbetrages gemäß Reihung unter Berücksichtigung der jeweiligen Studiengänge, bis die budgetären Mittel erschöpft sind. Das heißt, auch Studierende, welche die Ausschreibungskriterien erfüllen, müssen nicht zwingend eine Zuteilung erhalten. Ein Leistungsstipendium darf gem. § 62 des StudFG 1992 i.d.g.F. den Betrag von € 750,00 nicht unterschreiten und € 1.500,00 nicht überschreiten.