(1) Studierende sind auf Antrag für ein Semester bescheidmäßig zu beurlauben.

(2) Die Beurlaubung ist bis längstens vor Semesterbeginn zu beantragen.
      [für das Sommersemester – bis Ende Februar, für das Wintersemester – bis Ende September]

(3) Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.

(§ 58 Hochschulgesetz 2005)

Der Studienbeitrag muss während der Beurlaubung nicht bezahlt werden, sehr wohl aber der
ÖH-Beitrag.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beurlaubung nur aus besonderen Gründen ausgesprochen werden kann.

Gründe für eine Beurlaubung:

  • Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
  • Erkrankung, die nachweislich den Studienfortschritt hindert, oder
  • Schwangerschaft oder
  • Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
  • Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
  • vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung