Aufgaben der Evidenzstelle
- Außerordentliche Studien (Hochschullehrgänge)
- Zulassung,
- Datenerfassung und –änderung,
- Studienabschlüsse
- Weitermeldung eines Studiums
- ÖH-Beiträge und Studiengebühren
- Studierendenausweise (Ausstellung und Verlängerung)
- Evidenzangelegenheiten der Fort- und Weiterbildung
- Studienplanorganisation
Zulassungsfristen:
Allgemeine Zulassungsfrist: 11. Juli 2024 bis 31. Oktober 2024
Antragsfristen:
Anträge auf Erlass von Studiengebühren sowie das Ansuchen um Beurlaubung ist bis längstens vor Beginn des Studienbeginnes im betreffenden Semester zu stellen.
Wintersemester: 30. September
Sommersemester: 28. oder 29. Februar
Der ÖH-Beitrag für das Wintersemester 2024 beträgt € 24,70.- (gemäß § 38 (3) HSG 2014)
- Die Einzahlung ist ab 11. Juli 2024 möglich und hat bis spätestens 31. Oktober 2024 auf folgendes Konto zu erfolgen:
Kontonummer: 204.990 | BLZ: 32000 (Raiffeisen LB) |
IBAN: AT033200000000204990 | BIC: RLNWATWW |
lautend auf Hochschulstiftung der Erzdiözese Wien, Studienbeiträge |
- Die Einhebung des Studierendenbeitrages (ÖH-Beitrag) wird mit dem Vorschreibungsmail und der Zahlungsreferenz versendet.
HINWEIS: Für die Einzahlung ist immer die aktuelle Zahlungsreferenz für das Semester unbedingt anzugeben. Sie finden Sie auch über Ihren PH-Online Zugang auf Studienbeitragsstatus (Anleitung). - Einzahlungen von anderen Päd. Hochschulen oder Universitäten werden automatisch an uns übermittelt.
- Erhalten Sie nach 3 Werktagen keine Nachricht über die Meldung der Fortsetzung des Studiums (Weitermeldung), senden Sie uns einen Einzahlungsbeleg an evidenz(at)kphvie.ac.at.
- Die Einhebung des Studienbeitrages von € 363,36.- wird jedes Semester vorgeschrieben, wenn die vorgesehene Studienzeit zuzüglich 2 Semester in ordentlichen Studien überschritten wird.
- Die Einhebung des Verwaltungsbeitrages wird zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Studierendenbeiträgen an unserer Hochschule für bestimmte Hochschullehrgänge (Weiterbildungsangebote) mittels Rechnung und Zahlschein eingehoben.
HINWEIS: Die angeführte Kontoverbindung auf der Rechnungslegung beachten!
Auszug
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014; § 38 Abs. 4
Die Zulassung zum Studium/und die Meldung der Fortsetzung des Studiums an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge für das betreffende Semester voraus.
Für Hochschullehrgänge ab 29 ECTS-Anrechnungspunkte wird der ÖH-Beitrag vorgeschrieben und muss zeitgerecht entrichtet werden.
WAS SIE NOCH WISSEN MÜSSEN:
Falls der Studierenden- und/oder Studienbeitrag nicht fristgerecht bezahlt wird, erfolgt nach dem Hochschulgesetz keine Meldung der Fortsetzung des Studiums für das jeweilige Semester und der Studiengang wird geschlossen.
Derzeit sind ordentliche Studierende mit Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte wie österreichischen Staatsangehörigen gewährt, und ordentliche Studierende die gemäß der Personengruppenverordnung fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende verfügen, sind von der Bezahlung der Studiengebühr befreit, wenn die vorgeschriebene Studienzeit um nicht mehr als 2 Semester überschritten wird.
- Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.
- Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch von einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
Kontrollieren Sie selbst über Ihre Visitenkarte in PH-Online bei der Applikation "Studienbeitragsstatus" den Stand Ihrer Einzahlungen. Wird dort eine Überzahlung angezeigt, füllen Sie den Antrag auf Rücküberweisung (entsprechende Einzahlungsbestätigung beilegen) aus (Download) übermitteln ihn an evidenz(at)kphvie.ac.at.
Werden Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht erbracht, kann ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis 28. oder 29. Februar bzw. für das Sommersemester bis 30. September gestellt werden. Anträge werden nur an jener Bildungseinrichtung berücksichtigt, an welcher zuvor der Studienbeitrag entrichtet wurde.
Tritt ein unabwendbarer Beurlaubungsgrund während des Semesters ein, kann auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag rückerstattet werden. Die Beurlaubung umfasst mehr als die Hälfte des betreffenden Semesters, lehrveranstaltungsfreie Zeit darf nicht berücksichtigt werden. Eine Beurlaubung muss für das Wintersemester bis 30. November und für das Sommersemester 30. April erfolgen.
Ist die Studienzeit zuzüglich 2 Semester überschritten, kann für das Wintersemester bis längstens 30. September bzw. für das Sommersemester bis 28. oder 29. Februar (letzter Tag vor Beginn des betreffenden Semesters) in folgenden Fällen um Befreiung von der Studiengebühr angesucht werden:
- wenn die Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm (sofern das Semester des Auslandsaufenthaltes studienbeitragspflichtig ist) – falls keine Studien oder Praxiszeiten im Ausland absolviert wurden, muss der Studienbeitrag nachträglich entrichtet werden
- wenn im Ausland bei Mobilitätsprogrammen, wenn die zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Pädagogischen Hochschule ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht
- für bestimmte Drittstaatenangehörige laut Personengruppenverordnung
- wenn sich Ihre Staatsangehörigkeit zu diesem Staat durch die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ orientiert
- wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist, wird die Gewährung für die gesamte Studiendauer erlassen
Zeitliche Gewährung von Erlassgründen für längstens zwei aufeinander folgende Semester:
- bei Krankheit (mehr als zwei Monate) oder Schwangerschaft
- durch Kinderbetreuung (bis zum 7. Geburtstag des Kindes oder allfälligen späteren Schuleintritt)
- bei gleichartiger Betreuungspflicht
- oder Bezug der Studienbeihilfe
Antrag auf Befreiung von Studiengebühr:
Das Ansuchen ist für das jeweilige Semester unter Beilage der erforderlichen Unterlagen vor Beginn des betreffenden Semesters an evidenz(at)kphvie.ac.at zu übermitteln: Antrag auf Befreiung
Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu bezahlen.
Sie haben sich selbst von einem Studium abgemeldet oder das Studium wurde wegen nicht erfolgter Inskription eines Semesters (z.B. wegen fehlender Bezahlung des ÖH-Beitrages) vorzeitig beendet. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, um Wiederaufnahme des Studiums anzusuchen.
Dieses Ansuchen ist unter Angabe der Studiendaten und mit einer Begründung an das betreffende Institut zu richten, dieses leitet das Ansuchen mit einer Stellungnahme an das Rektorat zur Genehmigung weiter.
Das Ansuchen muss spätestens innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist jenes Semesters eingebracht werden, in dem die Wiederzulassung beantragt wird.
Sie möchten Ihr Studium pausieren und können im betreffenden Semester weder Lehrveranstaltungen besuchen noch Prüfungen ablegen, dazu richten Sie das Ansuchen um Beurlaubung (Formular) an das für Sie zuständige Institut/Zentrum.
Zur Studienzeit werden beurlaubte Semester nicht gezählt. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht.
Die Beurlaubung ist für das Wintersemester bis längstens 30. September bzw. für das Sommersemester bis 28. oder 29. Februar (letzter Tag vor Beginn des betreffenden Semesters) zu beantragen.
Eine Beurlaubung wird gewährt, wenn folgende Gründe zutreffen:
- Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes
- Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschrift hindert
- Schwangerschaft
- Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten
- Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
- Vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
Kosten der PH-Card für Studierende der Erstausbildung: € 10,-
Regelung für Erstausstellung und Verlängerung am Campus Strebersdorf:
Erstausstellung:
- Anmeldung in PH-Online (als Studierende)
- Upload des Fotos (Alle Applikationen > Bild für PH-Card)
- Pro Gruppe ist eine Liste mit Name und Matrikelnummer zu erstellen
- Einsammeln von € 10,- pro Person
- Eine Person pro Gruppe zahlt den eingesammelten Betrag am Infopoint ein und gibt
die Liste in der Evidenzstelle ab - Abholung am folgenden Tag ab 10 Uhr persönlich mit ausgefüllter
Einverständniserkärung (Download) in der Evidenzstelle
Verlängerung:
- Abgabe der PH-Card zu den Öffnungszeiten der Evidenzstelle