In der AEMR (vgl. Präambel und Art. 1-2) wird die Würde des Menschen eng mit seinen Rechten verbunden. Diese Verbindung von Würde und Menschenrechten ist historisch und systematisch nicht selbstverständlich. Die Karriere der Menschenwürde verdankt sich offenbar auch ihrer Begründungsoffenheit. | UNTERRICHTSIDEEN
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