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Liebe Kolleginnen,
regelmäßig informiert das Rektorat über Neuerungen bzw. aktuelle Entwicklungen an unserer Hochschule. Über geplante Veranstaltungen und Ereignisse lesen Sie bitte tagesaktuell die NEWS über unsere Website (auf der Startseite und bei den jeweiligen Organisationseinheiten). Einige Institute senden auch regelmäßig Newsletter an Ihre Mailadresse. Viele Berichte gibt es zudem auf unseren Facebook-Seiten. Sie brauchen dazu übrigens keinen eigenen FB-Account. Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang auf unsere neue Informationsbroschüre hinweisen, die für Gäste und Interessierte an unserer Hochschule gedacht ist und einen kurzen Überblick über unsere Organisation gibt. Sie können diese auch auf unserer Website sehen bzw. downloaden. Exemplare gibt es in den jeweiligen Instituten bzw. bei der PR-Abteilung zu bestellen.
Gemeinsame Ausbildung von christlichen, muslimischen und jüdischen ReligionslehrerInnen für die Volksschule ab Herbst 2016 an der KPH Wien/Krems Wie Sie aus den Medien sicherlich entnommen haben, gibt es eine unterschriebene Kooperation mit der Israelitischen Religionsgesellschaft und der Islamischen Glaubensgemeinschaft. Der offizielle Unterschriftstermin fand am 1.3.2016 unter dem Beisein von Frau BM Heinisch-Hosek und Kardinal Dr. Christoph Schönborn statt. Für die Umsetzung werden derzeit die Schwerpunkte geschrieben sowie der Personalbedarf festgelegt.
Planstelle Interreligiosität Die Ausschreibung der Planstelle Spezialforschungsbereich Interreligiosität hat viele Interessent/innen motiviert, sich zu bewerben. In den nächsten Wochen wird die Berufungskommission einen Vorschlag erarbeiten.
Meldung von Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten Für das Studienjahr 2016/17 ist durch die Pädagogischen Hochschulen eine jährliche Erhebung der beabsichtigten sowie ausgeführten Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten unter den HSLP/VHSLP durchzuführen. Übt eine HSLP/VHSLP keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung oder Nebentätigkeit aus, so hat sie eine Leermeldung abzugeben. Die im Rahmen einer solchen Erhebung ergangenen Meldungen sind von der Dienststellenleiterin/vom Dienststellenleiter bzw. von der/vom dienstrechtlich Vorgesetzen auf ihre Vollständigkeit, auf ihre Meldepflicht sowie auf ihre Genehmigungspflicht hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Prüfung hat die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter bzw. die/der dienstrechtlich Vorgesetze insbesondere darauf zu achten, dass alle Meldeformulare vollständig ausgefüllt wurden. Unvollständig befüllte Meldeformulare werden seitens des BMBF ausnahmslos unbearbeitet retourniert. Sodann hat die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter bzw. die/der dienstrechtlich Vorgesetze die vollständigen und melde- bzw. genehmigungspflichtigen Nebenbeschäftigungsmeldungen auf ihre Zulässigkeit im Sinne des § 56 BDG 1979 (insbesondere des Abs. 2 leg cit) vorab zu prüfen. Unzulässige Nebenbeschäftigungen sind zu unterlassen und müssen der Dienstbehörde unverzüglich gemeldet werden. Das Rektorat ersucht Sie, meldepflichtige und genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten bzw. Leermeldungen für das Studienjahr 2016/17 bis zum 1. Juli 2016 in der Personalabteilung bei Herrn Albin Max (albin.max@kphvie.ac.at) vorzulegen. Änderungen bzw. die Aufnahme von Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten sind ebenfalls per E-Mail unverzüglich anzuzeigen.
Beiliegend das Formular für die Meldung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung/ Nebentätigkeit für das Studienjahr 2016/17 zur weiteren Verwendung. Dieses ist auch im Intranet verfügbar.
Lehrbeauftragungen auf Honorarbasis an anderen Pädagogischen Hochschulen über ZVA Im Sinne des Punktes 4.14.8. der geltenden Durchführungsbestimmungen vom 09. März 2015, GZ BMBF-722/0032-III/8/2014, bedarf die Erteilung von Lehraufträgen an eine HSLP/VHSLP einer anderen Pädagogischen Hochschule der Vorabgenehmigung durch das BMBF. Ab 1. März 2016 werden Zahlungsverrechnungsaufträge (ZVA) für Lehrbeauftragungen auf Honorarbasis, welche im Sommersemester 2016 abgehalten werden, vom BMBF unbearbeitet retourniert, wenn die Nebentätigkeit, für welche Anweisung der Auszahlung begehrt wird, nicht zuvor gemeldet wurde. Demnach werden für Zahlungsverrechnungsaufträge, die dem BMBF nach dem 29. Februar 2016 vorgelegt werden und in deren Zusammenhang vor Vorlage des Zahlungsverrechnungsauftrages keine Nebentätigkeitsmeldung erfolgt ist, keine Auszahlungen durch das BMBF angewiesen, wenn der Anlassfall im Sommersemester 2016 liegt.
Änderungen in PSS von PH Online Das PSS wurde diese Woche erweitert und ist sofort gemäß den Vorgaben des BMBF zu nutzen. Rechtsgrundlage: Dienst- und Besoldungsrecht der Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen – Durchführungsbestimmungen (BMBF-722/0032-III/8/2014)
Folgende Änderungen wurden im Personal Self Service (PSS) in PH-Online eingeführt: 1) Karfreitag wird nun nur noch zu 50% also mit 4 Stunden gerechnet 2) 24.12. und 31.12. werden nun als freie Tage berücksichtigt. 3) Pflegeurlaub 1 und 2 (nach gesetzlicher Regelung für die 1. Woche Kinder und Angehörige und
Die Genehmigung von Urlauben, Pflegeurlauben und Sonderurlauben erfolgt durch das personalführende Institut. Die Zuteilung zu einem personalführenden Institut bzw. einer Organisationseinheit und die Einteilung der dienstlichen Verwendung erfolgen durch den Dienststellenleiter. Bitte beachten Sie, dass kein subjektives Recht der HSLP/VHSLP auf eine bestimmte dienstliche Verwendung innerhalb des dienstrechtlich vorgegebenen mehrgliedrigen Verwendungsbildes besteht. Im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarungen (ZLV) mit Ihrem/Ihrer Vorgesetzten kommt es zur Festlegung Ihrer Dienstpflichten. Die Vereinbarung kommt durch die Unterschrift des Institutsleiters und der HSLP/VHSLP zustande und wird durch den Rektor bestätigt. Aus der ZLV wird der Beschäftigungsausweis generiert, der als formale Beauftragung, insbesondere für Ihre Lehrtätigkeit, gilt.
Einsatz an der KPH Wien/Krems im Rahmen des mehrgliedrigen Verwendungsbildes Aufgrund einiger weniger Einzelfälle sehe ich mich veranlasst, daran zu erinnern, dass es meine gesetzlich übertragene Befugnis ist, diese Pflichten einer HSLP/VHSLP wie o.a. zu konkretisieren. Dies gilt auch für den Fall, dass eine vorherige Vereinbarung nicht zustande kommt. Diese Festlegung der Dienstpflichten (§ 200d Abs. 2 Z 2 bis 6, § 48g Abs. 2 Z 1 bis 6 VBG) richtet sich an die einzelne HSLP/VHSLP und stellt keine einvernehmlich zu gestaltende Diensteinteilung im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. b B-PVG dar. Betreffend des Dienstorts halte ich fest, dass die Kirchliche Pädagogische Hochschule Wien/Krems statutengemäß ihren Sitz in Wien hat und mehrere Standorte betreibt. Die Einteilung, an welchem Standort der Dienst zu verrichten ist, muss von mir als Dienststellenleiter vorgenommen werden. Die individuelle Diensteinteilung ist nicht zustimmungspflichtig und ergibt sich aus der Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der (Vertrags-)Hochschullehrperson. Ich bitte Sie um Verständnis und um positive Konnotation, dass wir vermehrt einen Einsatz über alle Standorte anstreben, nicht zuletzt aufgrund der Veränderungen der PädagogInnenbildung Neu sowie der Vertiefung des gemeinsamen Know-hows aller Lehrpersonen. Die bisherige Praxis (z.B. Zusammenlegung der literarischen Fortbildungsinstitute oder Umsetzung der Fachgruppenstruktur) zeigt eine hohe Akzeptanz und führt zu neuen Synergien.
Curriculum Sekundarstufe beschlossen Ich freue mich berichten zu dürfen, dass nach Zustimmung des Hochschulkollegiums nun auch der Hochschulrat dem Curriculum Sekundarstufe Allgemeinbildung zugestimmt hat. Wie schon mehrmals berichtet, ist das Curriculum ein Kompromiss. Es ist vereinbart, dass dieses ab 2017 evaluiert wird und eine Überarbeitung in der Folge passieren wird. Ich ersuche Sie um Verständnis für die erforderlichen Verwaltungsangelegenheiten.
Somit bleibt mir noch, Ihnen ein gesegnetes Osterfest und viel Erfolg in Ihrer pädagogischen Arbeit zu wünschen! |
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Für den Inhalt verantwortlich: Rektorat der KPH Wien/Krems, Mayerweckstraße 1, 1210 Wien |