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Dr. Christoph Berger Rektor

Wichtige Information des BMUKK (BMBF) betreffend Dienstzulagen gem. § 54c Absatz 4 GehG bzw. § 480 Absatz 6 VBG

Sehr geehrte Damen und Herren,

das BMUKK/BMBF stellt in einem Schreiben die Erfordernisse für die Zuerkennung einer Dienstzulage nach § 54c Absatz 4 GehG bzw. § 480 Absatz 6 VBG dar (siehe Beilage).

§ 248a Abs. 2 BDG: „In Z 22b Abs. 2 Lit.a der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulstudiengesetzes 2005 auch durch ein einschlägiges Diplom gemäß Akademiestudiengesetz 1999 (AStG), BGBl. I Nr. 94, erfüllt. 
In Z 22b Abs. 2 lit. B der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik auch durch ein weiteres einschlägiges Diplom gemäß AStG erfüllt.

Das Schreiben des BMUKK/BMBF weist darauf hin, dass alle jene Personen, die dzt. nur aufgrund dieser Übergangsbestimmung die Dienstzulage gem. § 54c Absatz 4 GehG bzw. § 480 Absatz 6 VBG beziehen, bis zum Ablauf des 30. September 2017 sämtliche Erfordernisse erfüllen, damit ihnen diese Dienstzulage weiterhin angewiesen werden kann.

Allenfalls würde die Dienstzulage mit Ablauf des 30. September 2017 eingestellt.

Beiliegend der Erlass des BMUKK/BMBF im Wortlaut (GZ: BMUKK-616/0006-III/13/2014)

Die KPH Wien/Krems hat bereits einen Hochschullehrgang Hochschuldidaktik eingerichtet. Anmeldungen sind noch möglich.

In den Personalreferaten (Strebersdorf/Krems) wird ab 10.2. eine Liste zur nachweislichen Kenntnisnahme durch die betroffenen Personen aufliegen. 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Christoph Berger
Rektor

 

Beilage: Erlass des BMUKK/BMBF